§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Name des am 16.01.2012 gegründeten Vereins lautet "Bouleclub -
Wandlitz e.V.".
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt
(Oder) unter der VR-Nr.: VR 5898 FF eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in 16348 Wandlitz.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgabe und Grundsätze der Tätigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch
Ausübung des Sports und der Förderung des Völkerverständigungsgedankens.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Förderung und Ausübung von Freizeit-, Breiten- und
Leistungssport in der Sportart Boule (Petanque),
- die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
- die Förderung der Völkerverständigung im Sinne der deutsch
- französischen und der deutsch - polnischen Freundschaft.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Organe des Vereins (§7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus den erwachsenen Mitgliedern
- ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich
betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich
betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Ehrenmitgliedern
- den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.
Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten
Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen an.
Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, entscheidet auf Verlangen
des Antragstellers die Mitgliederversammlung.
Bei Aufnahme Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Löschung des Vereins.
- Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) muss dem Vorstand gegenüber
schriftlich erklärt
werden und erfolgt jeweils zum Jahresende.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden:
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer
Verpflichtungen
- wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem
Jahresbeitrag
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen oder
das Ansehen des Vereines
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
In Fällen a) bis c) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu
geben, sich zu äußern. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss
unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt
mit dem Tag der Absendung.
Die Entscheidung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Gegen die Entscheidung
ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist
binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Bescheid
gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post an die letzte dem
Verein
bekannte Adresse des Betroffenen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt hiervon unberührt.
- Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der
bis
zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen
Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereines.
§ 5 Rechte und Pflichten
- Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an
den
Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung
und
der weiteren Ordnungen des Vereines zu verhalten. Die Mitglieder sind
zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge und eine Aufnahmegebühr
zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen oder
Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
Die Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen beschließt die
Mitgliederversammlung in einer Betragsordnung.
- Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu
stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 6 Maßregelungen
- Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des
Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines
unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand
folgende Maßregelungen verhängt werden:
- Verweis
- Hausverbot, das heißt: Verbot der Teilnahme am
Spielbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins sowie Verbot des Betretens
des Vereinsgeländes für eine bestimmte Dauer.
- Ausschluss
§ 7 Vereinsorgane
- Die Organe des Boulevereines sind :
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. Diese
ist zuständig für :
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und anderen
Fälligkeiten
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anträge und Ordnungen
- Ernennung / Abberufung von Ehrenmitgliedern
- Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
- Auflösung des Vereines.
- Genehmigung des Haushaltsplans.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich
statt,
sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer
Frist
von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
- der Vorstand beschließt oder
- 20 v.H. Mitglieder beantragen.
- Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den
Vorstand mittels
schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben,
bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis frist- und
ordnungsgemäßer Einladung reicht die Aussendung der schriftlichen Einladung aus.
Zwischen den Tagen der Einladung und dem Termin der Versammlung muss die Frist von
mindestens zwei Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die
Tagesordnung mitzuteilen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt
werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen.
- Anträge können gestellt werden:
- von jedem Mitglied - § 3
- vom Vorstand
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens vier Wochen vor
der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.
- Über andere Anträge kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen,
wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung
schriftlich beim Vorsitzenden des Vereines eingegangen sind .
- Über die Mitgliederbversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu
fertigen,das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben besitzen
Stimm- und Wahlrecht (aktives Wahlrecht).
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und setzt die
Bezahlung des
Jahresmitgliedsbeitrages bis zum Termin voraus, wie er in der aktuellen Beitragsordnung
festgelegt ist.
- Gewählt werden (passives Wahlrecht) können alle volljährigen und
geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
- Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem 1. Stellvertreter/der 1. Stellvertreterin
- dem 2. Stellvertreter/der 2. Stellvertreterin
- dem Kassenwart/der Kassenwartin
- dem/der IT-Verantwortlichen
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden bzw.
bei dessen Abwesenheit, die seines Stellvertreters. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen
erlassen. Sie sind der
nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Die Ordnungen sind nicht
Bestandteil der Satzung.
- Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die Mitglieder a) bis e).
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein jeweils durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinsam vertreten.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt,
dass der Vorstand Verfügungen im Wert von mehr als 750 EUR
oder Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte nur mit vorheriger
Zustimmung der Mitgliederversammlung vornehmen darf.
- Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein
anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
- Die Mitglieder des Vorstands werden für jeweils 4 Jahre gewählt.
Sie bleiben im Amt, bis
ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit
aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den
Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Kann diese Mitgliederversammlung nicht
zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt,
diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.
- Eine beliebig häufige Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand kann die Verantwortung und Wahrnehmumung konkreter
Funktionen Mitgliedern übertragen, sofern diese damit einverstanden sind. In dieser
Funktion unterstehen sie den Vorstand. Der Vorstand kann sie in dieser Funktion beratend
hinzuziehen
§ 11 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren 2
Kassenprüfer die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins
einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und
rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung
des Kassenwartes und des übrigen Vorstands .
§ 12 Ehrenmitglieder
- Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den
Verein verdient gemacht haben, auf Vorschlag jedes Mitglieds mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden. Ein Widerruf durch die
Mitgliederversammlung ist mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten möglich.
- Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung
von Beiträgen befreit.
§ 13 Haftung des Vereins
- Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des
Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht
übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31a und b
BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis
nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei
Benutzung von
Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit
solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
- Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem Anderen zum Ersatz
eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen
satzungsgemäßen
Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b, Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der
Verbindlichkeit verlangen.
§ 14 Vergütung, Aufwendungsersatz, bezahlte
Mitarbeit
- Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt,
soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
- Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen,
dass Vereinsämter gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene
Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der
satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.
Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatz- anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die
Tätigkeit für den
Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu
beachten.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist
von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und
Aufstellungen nachgewiesen werden.
- Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln.
§ 15 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind
im Falle der Auflösung der
Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung fällt
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wandlitz, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports und der
Völkerverständigung) zu verwenden hat.
- Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das
Vermögen nach Vereinsauflösung
an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden
steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten, Gültigkeit dieser Satzung
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am
09.02.2023 beschlossen.
- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 09.02.2023