Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Name des am 16.01.2012 gegründeten Vereins lautet "Bouleclub - Wandlitz e.V.".
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter der VR-Nr.: VR 5898 FF eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 16348 Wandlitz.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgabe und Grundsätze der Tätigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports und der Förderung des Völkerverständigungsgedankens. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
      • die Förderung und Ausübung von Freizeit-, Breiten- und Leistungssport in der Sportart Boule (Petanque),
      • die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
      • die Förderung der Völkerverständigung im Sinne der deutsch - französischen und der deutsch - polnischen Freundschaft.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Organe des Vereins (§7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
  1. Der Verein besteht aus den erwachsenen Mitgliedern

    1. ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    2. passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    3. Ehrenmitgliedern
  2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen an. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, entscheidet auf Verlangen des Antragstellers die Mitgliederversammlung. Bei Aufnahme Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

    1. Austritt
    2. Ausschluss
    3. Tod
    4. Löschung des Vereins.
  4. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden und erfolgt jeweils zum Jahresende.
  5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

    1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    2. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereines
    4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. In Fällen a) bis c) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt hiervon unberührt.
  6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.
  7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereines.

§ 5 Rechte und Pflichten
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen des Vereines zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen oder Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Die Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung in einer Betragsordnung.
  4. Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 6 Maßregelungen
  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

    1. Verweis
    2. Hausverbot, das heißt: Verbot der Teilnahme am Spielbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins sowie Verbot des Betretens des Vereinsgeländes für eine bestimmte Dauer.
    3. Ausschluss

§ 7 Vereinsorgane
  1. Die Organe des Boulevereines sind :

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für :

    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
    3. Entlastung und Wahl des Vorstandes
    4. Wahl der Kassenprüfer
    5. Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und anderen Fälligkeiten
    6. Satzungsänderungen
    7. Beschlussfassung über Anträge und Ordnungen
    8. Ernennung / Abberufung von Ehrenmitgliedern
    9. Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
    10. Auflösung des Vereines.
    11. Genehmigung des Haushaltsplans.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

    1. der Vorstand beschließt oder
    2. 20 v.H. Mitglieder beantragen.
  4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis frist- und ordnungsgemäßer Einladung reicht die Aussendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen den Tagen der Einladung und dem Termin der Versammlung muss die Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen.
  5. Anträge können gestellt werden:

    1. von jedem Mitglied - § 3
    2. vom Vorstand
  6. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein.
  7. Über andere Anträge kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereines eingegangen sind .
  8. Über die Mitgliederbversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen,das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben besitzen Stimm- und Wahlrecht (aktives Wahlrecht).
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und setzt die Bezahlung des Jahresmitgliedsbeitrages bis zum Termin voraus, wie er in der aktuellen Beitragsordnung festgelegt ist.
  3. Gewählt werden (passives Wahlrecht) können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 10 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus

    1. dem/der Vorsitzenden
    2. dem 1. Stellvertreter/der 1. Stellvertreterin
    3. dem 2. Stellvertreter/der 2. Stellvertreterin
    4. dem Kassenwart/der Kassenwartin
    5. dem/der IT-Verantwortlichen
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit, die seines Stellvertreters. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Sie sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  3. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die Mitglieder a) bis e). Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass der Vorstand Verfügungen im Wert von mehr als 750 EUR oder Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte nur mit vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung vornehmen darf.
  4. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
  5. Die Mitglieder des Vorstands werden für jeweils 4 Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.
  6. Eine beliebig häufige Wiederwahl ist zulässig.
  7. Der Vorstand kann die Verantwortung und Wahrnehmumung konkreter Funktionen Mitgliedern übertragen, sofern diese damit einverstanden sind. In dieser Funktion unterstehen sie den Vorstand. Der Vorstand kann sie in dieser Funktion beratend hinzuziehen

§ 11 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren 2 Kassenprüfer die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstands .

§ 12 Ehrenmitglieder
  1. Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, auf Vorschlag jedes Mitglieds mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden. Ein Widerruf durch die Mitgliederversammlung ist mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten möglich.
  2. Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 13 Haftung des Vereins
  1. Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
  3. Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem Anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b, Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

§ 14 Vergütung, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz- anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  6. Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln.

§ 15 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wandlitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports und der Völkerverständigung) zu verwenden hat.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten, Gültigkeit dieser Satzung
  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 09.02.2023 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 09.02.2023