Satzung Bouleclub Wandlitz e.V.


§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr


( 1 ) Der am 16.01.2012 gegründete Verein führt den Namen Bouleclub Wandlitz e.V.

und hat seinen Sitz in Wandlitz.

( 2 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck, Aufgabe und Grundsätze der Tätigkeit


( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Ausübung

des Boule und Petanquesportes.

Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung von Freizeit-

Breitensport und Leistungspetanquesport und Förderung der Völkerverständigung im Sinne der

deutsch – französischen und polnischen Freundschaft.

( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

( 3 ) Die Organe des Vereins ( §7 ) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

( 4 ) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3

Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus

  1. den erwachsenen Mitgliedern

    1. ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    2. passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    3. Ehrenmitgliedern

  2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.


§4

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft


( 1 ) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

( 1 ) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die

Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht

begründet zu werden braucht, entscheidet auf Verlangen des Antragstellers die

Mitgliederversammlung. Bei Aufnahme Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der

gesetzlichen Vertreter erforderlich.

( 3 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a ) Austritt

b ) Ausschluss

c ) Tod

( 4 ) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist

beträgt drei Monate zum Jahresschluss.

( 5 ) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a ) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen

b ) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag

c ) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines

d ) wegen unehrenhafter Haltung.

In Fällen a ) bis d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben,

sich zu äußern. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung

einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der

Absendung.

Die Entscheidung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist

die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach

Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem

dritten Tag nach der Aufgabe zur Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des

Betroffenen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Das Recht auf gerichtliche

Nachprüfung der Entscheidung bleibt hiervon unberührt.

( 6 ) Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig

gewordenen Beiträge bestehen.

( 7 ) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem

Vermögen des Vereines.


§ 5

Rechte und Pflichten


( 1 ) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des

Vereines teilzunehmen.

( 2 ) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen des

Vereines zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft

verpflichtet.

( 3 ) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe der

Beiträge und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 6

Maßregelungen


( 1 ) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der

Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen,

können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

a ) Verweis

b ) Verbot der Teilnahme am Spielbetrieb und den Veranstaltungen des Vereines auf Dauer

von bis zu vier Wochen.


§ 7

Vereinsorgane


Die Organe des Boulevereines sind :

a ) die Mitgliederversammlung

b ) der Vorstand


§ 8

Die Mitgliederversammlung


( 1 ) Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für :

a ) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

b ) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer

c ) Entlastung und Wahl des Vorstandes

d ) Wahl der Kassenprüfer

e ) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und anderen Fälligkeiten

f ) Satzungsänderungen

g ) Beschlussfassungen über Anträge

h ) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 14

i ) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4 und § 5

j ) Auflösung des Vereines.


( 2 ) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie sollte im 1. Quartal

durchgeführt werden.

( 3 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit

entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a ) der Vorstand beschließt oder

b ) 51 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.

( 4 ) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher

Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßer Einladung reicht die Aussendung

der schriftlichen Einladung aus. Zwischen den Tagen der Einladung und dem Termin der

Versammlung muss die Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit der Einberufung der

Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung

müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen

Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine

Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wahlen erfolgen in öffentlicher

Abstimmung.

( 5 ) Anträge können gestellt werden:

a ) von jedem erwachsenen Mitglied - § 3.1.

b ) vom Vorstand

( 6 ) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens vier Wochen vor der

Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereines eingegangen sein.

( 7 ) Über andere Anträge kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn diese Anträge

mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereines

eingegangen sind .

( 8 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom

Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.


§ 9

Stimmrecht und Wählbarkeit


( 1 ) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

( 2 ) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

( 3 ) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereines.

( 4 ) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste

teilnehmen.


§ 10

Der Vorstand


( 1 ) Der Vorstand besteht aus

a ) dem Vorsitzenden

b ) dem 1. Stellvertreter

c ) dem 2. Stellvertreter

d ) dem Kassenwart

e ) dem Schriftführer

f ) dem Sportkoordinator

g ) dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit

( 2 ) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der

Mitgliederversammlung. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er kann verbindliche

Ordnungen erlassen

( 3 ) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind :

  1. der Vorsitzende

  2. der 1. stellv. Vorsitzende

  3. der Kassenwart .

Gemäß §3 wird der Verein jeweils durch 2 dieser Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

( 4 ) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der

Leitung beauftragen.

( 5 ) Der Vorstand wird für jeweils 4 Jahre gewählt.


§ 11

Kassenprüfer


Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren 2 Kassenprüfer, die nicht Mitglied

des Vorstandes sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der

Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und

dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.. Die Kassenprüfer erstatten der

Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der

Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.


§ 12

Ehrenmitglieder


( 1 ) Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein verdient gemacht

haben, auf Vorschlag des Vorsitzenden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu

Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese werden nach ihrer Ernennung auf Lebenszeit zu

stimmberechtigten, aber beitragsbefreiten Ehrenmitgliedern des Vereines.

( 2 ) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.



§ 13

Trainingsstätte


Die Trainingsstätte befindet sich auf dem Gelände des Schützenvereines e.V. Wandlitz,

Lanker Weg 20a, 16348 Wandlitz.


§ 14

Auflösung


( 1 ) Über die Auflösung des Vereines entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende

Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

( 2 ) Bei Auflösung des Vereines fällt das gesamte Vermögen einer gemeinnützigen Organisation zu,

die noch in der letzten Mitgliederversammlung festzulegen ist.


§ 15

Mitgliedsbeitrag


Der Mitgliedsbeitrag wird z. Zeit in einer Höhe von 25,00 € pro Jahr festgelegt und ist bis zum

03.03. des laufenden Jahres zu entrichten.

§ 16

Aufnahmegebühr/Beitrittsgebühr


Jeder Antragsteller auf Mitgliedschaft hat bei Aufnahme eine Aufnahmegebühr in Höhe von

50,00 € zu entrichten.


§ 17

Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 16.01.2012 von der Mitgliederversammlung des

Bouleclub - Wandlitz e. V. beschlossen worden und findet ihre Anwendung.


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