§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
( 1 ) Der am 16.01.2012 gegründete Verein führt den Namen Bouleclub Wandlitz e.V.
und hat seinen Sitz in Wandlitz.
( 2 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgabe und Grundsätze der Tätigkeit
( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Ausübung
des Boule und Petanquesportes.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung von Freizeit-
Breitensport und Leistungspetanquesport und Förderung der Völkerverständigung im Sinne der
deutsch – französischen und polnischen Freundschaft.
( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Organe des Vereins ( §7 ) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
( 4 ) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
den erwachsenen Mitgliedern
ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Ehrenmitgliedern
den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
( 1 ) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
( 1 ) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die
Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht
begründet zu werden braucht, entscheidet auf Verlangen des Antragstellers die
Mitgliederversammlung. Bei Aufnahme Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich.
( 3 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a ) Austritt
b ) Ausschluss
c ) Tod
( 4 ) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist
beträgt drei Monate zum Jahresschluss.
( 5 ) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a ) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b ) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag
c ) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines
d ) wegen unehrenhafter Haltung.
In Fällen a ) bis d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben,
sich zu äußern. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung
einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der
Absendung.
Die Entscheidung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist
die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach
Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem
dritten Tag nach der Aufgabe zur Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des
Betroffenen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Das Recht auf gerichtliche
Nachprüfung der Entscheidung bleibt hiervon unberührt.
( 6 ) Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig
gewordenen Beiträge bestehen.
( 7 ) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
Vermögen des Vereines.
§ 5
Rechte und Pflichten
( 1 ) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des
Vereines teilzunehmen.
( 2 ) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen des
Vereines zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft
verpflichtet.
( 3 ) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe der
Beiträge und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6
Maßregelungen
( 1 ) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der
Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen,
können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a ) Verweis
b ) Verbot der Teilnahme am Spielbetrieb und den Veranstaltungen des Vereines auf Dauer
von bis zu vier Wochen.
§ 7
Vereinsorgane
Die Organe des Boulevereines sind :
a ) die Mitgliederversammlung
b ) der Vorstand
§ 8
Die Mitgliederversammlung
( 1 ) Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für :
a ) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b ) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
c ) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d ) Wahl der Kassenprüfer
e ) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und anderen Fälligkeiten
f ) Satzungsänderungen
g ) Beschlussfassungen über Anträge
h ) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 14
i ) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4 und § 5
j ) Auflösung des Vereines.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie sollte im 1. Quartal
durchgeführt werden.
( 3 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit
entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a ) der Vorstand beschließt oder
b ) 51 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
( 4 ) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher
Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßer Einladung reicht die Aussendung
der schriftlichen Einladung aus. Zwischen den Tagen der Einladung und dem Termin der
Versammlung muss die Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit der Einberufung der
Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung
müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wahlen erfolgen in öffentlicher
Abstimmung.
( 5 ) Anträge können gestellt werden:
a ) von jedem erwachsenen Mitglied - § 3.1.
b ) vom Vorstand
( 6 ) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens vier Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereines eingegangen sein.
( 7 ) Über andere Anträge kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn diese Anträge
mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereines
eingegangen sind .
( 8 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 9
Stimmrecht und Wählbarkeit
( 1 ) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
( 2 ) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
( 3 ) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereines.
( 4 ) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste
teilnehmen.
§ 10
Der Vorstand
( 1 ) Der Vorstand besteht aus
a ) dem Vorsitzenden
b ) dem 1. Stellvertreter
c ) dem 2. Stellvertreter
d ) dem Kassenwart
e ) dem Schriftführer
f ) dem Sportkoordinator
g ) dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit
( 2 ) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er kann verbindliche
Ordnungen erlassen
( 3 ) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind :
der Vorsitzende
der 1. stellv. Vorsitzende
der Kassenwart .
Gemäß §3 wird der Verein jeweils durch 2 dieser Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
( 4 ) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der
Leitung beauftragen.
( 5 ) Der Vorstand wird für jeweils 4 Jahre gewählt.
§ 11
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren 2 Kassenprüfer, die nicht Mitglied
des Vorstandes sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der
Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und
dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 12
Ehrenmitglieder
( 1 ) Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein verdient gemacht
haben, auf Vorschlag des Vorsitzenden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese werden nach ihrer Ernennung auf Lebenszeit zu
stimmberechtigten, aber beitragsbefreiten Ehrenmitgliedern des Vereines.
( 2 ) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 13
Trainingsstätte
Die Trainingsstätte befindet sich auf dem Gelände des Schützenvereines e.V. Wandlitz,
Lanker Weg 20a, 16348 Wandlitz.
§ 14
Auflösung
( 1 ) Über die Auflösung des Vereines entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende
Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
( 2 ) Bei Auflösung des Vereines fällt das gesamte Vermögen einer gemeinnützigen Organisation zu,
die noch in der letzten Mitgliederversammlung festzulegen ist.
§ 15
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird z. Zeit in einer Höhe von 25,00 € pro Jahr festgelegt und ist bis zum
03.03. des laufenden Jahres zu entrichten.
§ 16
Aufnahmegebühr/Beitrittsgebühr
Jeder Antragsteller auf Mitgliedschaft hat bei Aufnahme eine Aufnahmegebühr in Höhe von
50,00 € zu entrichten.
§ 17
Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 16.01.2012 von der Mitgliederversammlung des
Bouleclub - Wandlitz e. V. beschlossen worden und findet ihre Anwendung.